Abschnitt I Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Abschnitt II Mitglieder
§ 4 Mitglieder
§ 5 Voraussetzungen für Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnit III Beiträge, Spenden und Zuschüsse
§ 9 Beiträge, Spenden und Zuschüsse
Abschnitt IV Struktur des Vereins
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Vorstand
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstands
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Kassenprüfer
Abschnitt V
§ 16 Haftung
§ 17 Vereinsvermögen
§ 18 Auflösung
§ 19 sonstige Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrförderverein Löschzug Kaunitz“.
2. Sitz des Vereins ist Paderborner Str. 401, 33415 Verl.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem
Eintrag in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des betreffenden
Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, das Feuerwehrwesen nach dem geltenden Landesgesetz
und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Stadt Verl
- Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens
- Erfahrungsaustausch und gegenseitiges Zusammenwirken mit anderen, auch
überörtlichen Feuerwehren und Fördervereinen sowie sonstigen Hilfsorganisationen
- Unterstützung und Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung
sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit
- Pflege, Wartung und Erhalt von historischen Einrichtungen, Gegenständen und
Fahrzeugen
- Bereitstellung von Mitteln für die Beschaffung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung
und Geräten sowie Fahrzeugen inkl. der Verwaltungsaufgaben
- Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung
- Pflege und Förderung der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete
Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für
den Feuerwehrgedanken
- Förderung und Pflege der Kameradschaft und der Tradition um das Feuerwehrwesen
- Archivierung von historischen und aktuellen Schriften wie z. B. in Form von Chroniken
o. ä.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann zur Verwirklichung seines Zweckes gem. § 2 dieser Satzung
einen Zweckbetrieb errichten. Sollte hieraus ein Überschuss erwirtschaftet
werden, so ist dieser dem gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Satzung (s.
o.) zuzuführen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und außerordentliche (fördernde) Mitglieder.
§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder aktive Feuerwehrmann / jede aktive Feuerwehrfrau
der Einsatzabteilung des Löschzuges Kaunitz werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Gesellschaft
werden, die bereit ist, den Vereinszweck nachhaltig zu fördern.
§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
a. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein entscheidet
der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
c. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Mitteilung
des Vorstands, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.
d. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
e. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
f. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme, eine Übertragung des
Stimmrechts ist nicht zulässig.
2. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder
a. Über die Aufnahme von außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
c. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Mitteilung
des Vorstands, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.
d. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
e. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
f. Das außerordentliche (fördernde) Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten soweit sich nicht aus
der Satzung etwas anderes ergibt.
2. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.
3. Außerordentliche (fördernde) Mitlieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung
ihr Stimmrecht auszuüben.
5. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten
bezüglich des Vereins, die während der Mitgliedschaft bzw. Amtszeit zur
Kenntnis gelangt sind, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dieses
gilt insbesondere für Mitglieder des Vorstandes. Die Verpflichtung, Stillschweigen
zu bewahren, besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter
fort.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Austritt des Mitglieds
b. durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, den Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen bzw. einen vergleichbaren
Tatbestand bei Institutionen
c. durch Ausschluss des Mitglieds
d. durch Löschung des Vereins im Vereinsregister
2. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus der Einsatzabteilung des Löschzuges
Kaunitz aus, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft gem. § 5 Ziff. 1 dieser Satzung.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate
zum Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
4. Der Verein kann ein Mitglied ausschliessen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Dieses ist insbesondere anzunehmen, wenn
a. das Mitglied trotz mehrfacher Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt,
b. das Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält oder verhalten hat,
c. das Mitglied grob oder nachhaltig gegen die Satzung, ordnungsgemäß
gefasste Beschlüsse oder seine Mitgliedspflichten verstößt oder verstoßen
hat,
d. das Mitglied wegen Verstoß gegen geltendes Recht rechtskräftig verurteilt
wurde.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden nach Beantragung durch den Vorstand. Vor dem Beschluss
ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu einer
Stellungnahme zu geben.
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5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht
nicht. Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung
evtl. geleisteter Beiträge. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden somit alle
Ansprüche gegenüber dem Verein. Des weiteren erlöschen alle Rechte und
Pflichten.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausscheiden aus dem Vorstandsamt sind
alle dem Vorstandsmitglied während seiner Tätigkeit zugegangenen oder erstellten
Unterlagen sowie persönliche Aufzeichnungen über vertrauliche Angelegenheiten
des Vereins dem Vorstand auszuhändigen.
§ 9 Beiträge, Spenden und Zuschüsse
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden
durch Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter
aufgebracht.
2. Die Verpflichtung für alle ordentlichen Mitglieder, Geldmittel bei Unterdeckung
nachzuschießen, wird auf Vorschlag
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die
Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresabschlüsse und
Jahresberichte für die Mitgliederversammlung
d. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
e. Regelmäßige Überprüfung und ggf. Erarbeitung von Vorschlägen zur
Fortschreibung / Aktualisierung der Vereinssatzung
2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der stellvertretende Kassierer, der
Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer. Das Innehaben zwei verschiedener
Ämter ist zulässig.
3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand bis
zu drei weitere Beisitzer an.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
5. Wird der/die Löschzugführer/in des Löschzuges Kaunitz von der Mitgliederversammlung
nicht zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gewählt, so
wird er/sie Kraft seines/ihres Amtes in jedem Falle Beisitzer im Gesamtvorstand,
sofern er/sie nicht wiederspricht.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode noch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl und jederzeitige
Abwahl sind zulässig.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann
der übrige Vorstand das betroffene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch besetzen.
8. Bei Beendigung oder Ausscheiden aus dem Vorstandsamt sind alle dem Vorstandsmitglied
während seiner Tätigkeiten zugegangenen oder erstellten Unterlagen
sowie persönliche Aufzeichnungen über vertrauliche Angelegenheiten des
Vereins dem Vorstand auszuhändigen.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte, vertritt
den Verein nach außen, überwacht die Einhaltung und Fortschreibung der
Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung
des Vereins nach außen hin berechtigt.
3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist nach außen hin berechtigt,
Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis
zu einer Höhe von max. EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) eigenverantwortlich
zu tätigen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist nach außen hin gemeinsam berechtigt,
Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis zu
einer Höhe von max. EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro ) zu tätigen.
Hierzu ist die Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
erforderlich. Über die Beschlussfindung ist eine Niederschrift zu erstellen und
von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
5. Alle Ausgaben nach außen hin, die den unter Ziff. 4 genannten Betrag überschreiten,
sind vom Gesamtvorstand zu beschließen.
6. Schriftliche Verträge und / oder Vereinbarungen nach außen hin zu Lasten
des Vereins sind grundsätzlich von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes zu unterzeichnen.
7. Bei Verträgen / Vereinbarungen nach außen hin mit einer Laufzeit von drei
Jahren oder mehr ist vor Unterzeichnung ein Mehrheitsbeschluss im Gesamtvorstand
herbeizuführen. Über die Beschlussfindung ist eine Niederschrift zu
erstellen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.
8. Die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Kreditverträgen ist nur auf
Antrag durch den Gesamtvorstand mit einem mehrheitlichen Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich.
9. Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.
10. Der Vorstand hat im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszweckes
entsprechende Versicherungen zur Abwendung von Sach- / und Personenschäden
abzuschließen.
11. Der/die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle
Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung
jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der/die Kassierer/
in führt die Kassengeschäfte und ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt
sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Dem/der
Kassierer/in kann durch Beschluss des Vorstandes das Spendenwesen übertragen
werden.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
werden.
2. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
3. Der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Über die
während der Sitzung getroffenen Beschlüsse muss ein Protokoll gefertigt werden,
welches vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 14 Mitgliedervesammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie wird
mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
-Wahl des Vorstandes
-Wahl von Kassenprüfern / Kassenprüferinnen
-Satzungsänderungen
-Änderung des Vereinszwecks
-Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes
-Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
-Entlastung des Vorstandes
3. Das Stimmrecht der Mitglieder bestimmt sich nach § 7 dieser Satzung. Außerordentliche
(fördernde) Mitglieder haben daher kein Stimmrecht.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht und Bericht der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Anträge und Anfragen
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können Mitglieder und Vorstand stellen.
Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung, spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Initiativanträge,
die erst im Rahmen der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung
kommen, sind zulässig, sofern sie mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung
zugelassen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen
und geleitet.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der stimmberechtigten vertretenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit aus dieser Satzung nichts anderes hervorgeht
und alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden
sind. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim
abzustimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann auch in Abwesenheit
nicht schriftlich ausgeübt werden.
9. Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, fasst die Mitgliederversammlung
ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
11. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
12. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Antrag von mindesten 1/3 der Mitglieder
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung
bestimmt sich nach Ziff. 4 dieses Paragraphen.
13. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 15 Kassenprüfer
1. Im Rahmen der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen sowie
ein/e Vertreter/in für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer/innen
dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen besteht darin, die Rechnungslegung in
sachlicher und formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen
abschließenden Prüfungsbericht zu geben.
§ 16 Haftung
1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen,
es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Geldmitteln des Vereins, dem evtl. Fahrzeug/
en des Vereins sowie aus sonstigen Sachgegenständen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins der Stadt Verl zu, welche es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
2. Das Vereinsvermögen darf nur für Zwecke des Löschzuges Kaunitz verwendet
werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
§ 19 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei
handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand,
Beruf, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck
dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen
über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet
oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang
mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für
den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis
kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke
verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung,
die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie
Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung
(z. B. Übermittlung an Dritte) ist - nicht zulässig.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit
der übrigen Bestimmungen zu Folge.
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.