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Datenschutzinformationen

Vereinssatzung „Feuerwehrförderverein Löschzug Kaunitz e.V.“

Inhalt

Abschnitt I Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

Abschnitt II Mitglieder

§ 4 Mitglieder

§ 5 Voraussetzungen für Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Abschnit III Beiträge, Spenden und Zuschüsse

§ 9 Beiträge, Spenden und Zuschüsse

Abschnitt IV Struktur des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstands

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Kassenprüfer

Abschnitt V

§ 16 Haftung

§ 17 Vereinsvermögen

§ 18 Auflösung

§ 19 sonstige Bestimmungen

I Name und Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrförderverein Löschzug Kaunitz“.

2. Sitz des Vereins ist Paderborner Str. 401, 33415 Verl.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen

werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem

Eintrag in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des betreffenden

Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, das Feuerwehrwesen nach dem geltenden Landesgesetz

und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Stadt Verl

- Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens

- Erfahrungsaustausch und gegenseitiges Zusammenwirken mit anderen, auch

überörtlichen Feuerwehren und Fördervereinen sowie sonstigen Hilfsorganisationen

- Unterstützung und Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung

sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit

- Pflege, Wartung und Erhalt von historischen Einrichtungen, Gegenständen und

Fahrzeugen

- Bereitstellung von Mitteln für die Beschaffung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung

und Geräten sowie Fahrzeugen inkl. der Verwaltungsaufgaben

- Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung

- Pflege und Förderung der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete

Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für

den Feuerwehrgedanken

- Förderung und Pflege der Kameradschaft und der Tradition um das Feuerwehrwesen

- Archivierung von historischen und aktuellen Schriften wie z. B. in Form von Chroniken

o. ä.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein kann zur Verwirklichung seines Zweckes gem. § 2 dieser Satzung

einen Zweckbetrieb errichten. Sollte hieraus ein Überschuss erwirtschaftet

werden, so ist dieser dem gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Satzung (s.

o.) zuzuführen.

II Mitglieder

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und außerordentliche (fördernde) Mitglieder.

§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder aktive Feuerwehrmann / jede aktive Feuerwehrfrau

der Einsatzabteilung des Löschzuges Kaunitz werden.

2. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Gesellschaft

werden, die bereit ist, den Vereinszweck nachhaltig zu fördern.

§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

a. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein entscheidet

der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

c. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Mitteilung

des Vorstands, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.

d. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

e. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

f. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme, eine Übertragung des

Stimmrechts ist nicht zulässig.

2. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder

a. Über die Aufnahme von außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern

entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

c. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Mitteilung

des Vorstands, dass dem Aufnahmeantrag stattgegeben wurde.

d. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

e. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

f. Das außerordentliche (fördernde) Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten soweit sich nicht aus

der Satzung etwas anderes ergibt.

2. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.

3. Außerordentliche (fördernde) Mitlieder sind nicht stimmberechtigt.

4. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung

ihr Stimmrecht auszuüben.

5. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten

bezüglich des Vereins, die während der Mitgliedschaft bzw. Amtszeit zur

Kenntnis gelangt sind, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dieses

gilt insbesondere für Mitglieder des Vorstandes. Die Verpflichtung, Stillschweigen

zu bewahren, besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter

fort.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Austritt des Mitglieds

b. durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, den Verlust der

Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen bzw. einen vergleichbaren

Tatbestand bei Institutionen

c. durch Ausschluss des Mitglieds

d. durch Löschung des Vereins im Vereinsregister

2. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus der Einsatzabteilung des Löschzuges

Kaunitz aus, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft gem. § 5 Ziff. 1 dieser Satzung.

3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate

zum Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

4. Der Verein kann ein Mitglied ausschliessen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

Dieses ist insbesondere anzunehmen, wenn

a. das Mitglied trotz mehrfacher Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber

dem Verein nicht nachkommt,

b. das Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält oder verhalten hat,

c. das Mitglied grob oder nachhaltig gegen die Satzung, ordnungsgemäß

gefasste Beschlüsse oder seine Mitgliedspflichten verstößt oder verstoßen

hat,

d. das Mitglied wegen Verstoß gegen geltendes Recht rechtskräftig verurteilt

wurde.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit der Anwesenden nach Beantragung durch den Vorstand. Vor dem Beschluss

ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu einer

Stellungnahme zu geben.

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5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht

nicht. Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung

evtl. geleisteter Beiträge. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden somit alle

Ansprüche gegenüber dem Verein. Des weiteren erlöschen alle Rechte und

Pflichten.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausscheiden aus dem Vorstandsamt sind

alle dem Vorstandsmitglied während seiner Tätigkeit zugegangenen oder erstellten

Unterlagen sowie persönliche Aufzeichnungen über vertrauliche Angelegenheiten

des Vereins dem Vorstand auszuhändigen.

III Beiträge, Spenden und Zuschüsse

§ 9 Beiträge, Spenden und Zuschüsse

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden

durch Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter

aufgebracht.

2. Die Verpflichtung für alle ordentlichen Mitglieder, Geldmittel bei Unterdeckung

nachzuschießen, wird auf Vorschlag

IV Struktur des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die

Aufstellung der Tagesordnung

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresabschlüsse und

Jahresberichte für die Mitgliederversammlung

d. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

e. Regelmäßige Überprüfung und ggf. Erarbeitung von Vorschlägen zur

Fortschreibung / Aktualisierung der Vereinssatzung

2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der stellvertretende Kassierer, der

Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer. Das Innehaben zwei verschiedener

Ämter ist zulässig.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand bis

zu drei weitere Beisitzer an.

4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

5. Wird der/die Löschzugführer/in des Löschzuges Kaunitz von der Mitgliederversammlung

nicht zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gewählt, so

wird er/sie Kraft seines/ihres Amtes in jedem Falle Beisitzer im Gesamtvorstand,

sofern er/sie nicht wiederspricht.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die

Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode noch so

lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl und jederzeitige

Abwahl sind zulässig.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann

der übrige Vorstand das betroffene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung

kommissarisch besetzen.

8. Bei Beendigung oder Ausscheiden aus dem Vorstandsamt sind alle dem Vorstandsmitglied

während seiner Tätigkeiten zugegangenen oder erstellten Unterlagen

sowie persönliche Aufzeichnungen über vertrauliche Angelegenheiten des

Vereins dem Vorstand auszuhändigen.

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte, vertritt

den Verein nach außen, überwacht die Einhaltung und Fortschreibung der

Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er

verwaltet das Vereinsvermögen.

2. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung

des Vereins nach außen hin berechtigt.

3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist nach außen hin berechtigt,

Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis

zu einer Höhe von max. EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) eigenverantwortlich

zu tätigen.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist nach außen hin gemeinsam berechtigt,

Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis zu

einer Höhe von max. EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro ) zu tätigen.

Hierzu ist die Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

erforderlich. Über die Beschlussfindung ist eine Niederschrift zu erstellen und

von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

5. Alle Ausgaben nach außen hin, die den unter Ziff. 4 genannten Betrag überschreiten,

sind vom Gesamtvorstand zu beschließen.

6. Schriftliche Verträge und / oder Vereinbarungen nach außen hin zu Lasten

des Vereins sind grundsätzlich von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden

Vorstandes zu unterzeichnen.

7. Bei Verträgen / Vereinbarungen nach außen hin mit einer Laufzeit von drei

Jahren oder mehr ist vor Unterzeichnung ein Mehrheitsbeschluss im Gesamtvorstand

herbeizuführen. Über die Beschlussfindung ist eine Niederschrift zu

erstellen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.

8. Die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Kreditverträgen ist nur auf

Antrag durch den Gesamtvorstand mit einem mehrheitlichen Beschluss der

Mitgliederversammlung möglich.

9. Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes

erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.

10. Der Vorstand hat im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszweckes

entsprechende Versicherungen zur Abwendung von Sach- / und Personenschäden

abzuschließen.

11. Der/die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle

Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung

jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der/die Kassierer/

in führt die Kassengeschäfte und ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt

sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Dem/der

Kassierer/in kann durch Beschluss des Vorstandes das Spendenwesen übertragen

werden.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen

werden.

2. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

3. Der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Über die

während der Sitzung getroffenen Beschlüsse muss ein Protokoll gefertigt werden,

welches vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder

anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 14 Mitgliedervesammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie wird

mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

-Wahl des Vorstandes

-Wahl von Kassenprüfern / Kassenprüferinnen

-Satzungsänderungen

-Änderung des Vereinszwecks

-Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes

-Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

-Entlastung des Vorstandes

3. Das Stimmrecht der Mitglieder bestimmt sich nach § 7 dieser Satzung. Außerordentliche

(fördernde) Mitglieder haben daher kein Stimmrecht.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an

die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Jahresbericht und Bericht der Kassenprüfer

b. Entlastung des Vorstandes

c. Anträge und Anfragen

5. Anträge zur Mitgliederversammlung können Mitglieder und Vorstand stellen.

Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung, spätestens eine Woche vor

der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Initiativanträge,

die erst im Rahmen der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung

kommen, sind zulässig, sofern sie mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung

zugelassen werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen

und geleitet.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der stimmberechtigten vertretenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit aus dieser Satzung nichts anderes hervorgeht

und alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden

sind. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim

abzustimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann auch in Abwesenheit

nicht schriftlich ausgeübt werden.

9. Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, fasst die Mitgliederversammlung

ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

als abgelehnt.

10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder erforderlich.

11. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder

erfolgen.

12. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Antrag von mindesten 1/3 der Mitglieder

eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung

bestimmt sich nach Ziff. 4 dieses Paragraphen.

13. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen

ist.

§ 15 Kassenprüfer

1. Im Rahmen der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen sowie

ein/e Vertreter/in für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer/innen

dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen besteht darin, die Rechnungslegung in

sachlicher und formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen

abschließenden Prüfungsbericht zu geben.

V Abschlussbestimmungen

§ 16 Haftung

1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen,

es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 17 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Geldmitteln des Vereins, dem evtl. Fahrzeug/

en des Vereins sowie aus sonstigen Sachgegenständen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins der Stadt Verl zu, welche es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

2. Das Vereinsvermögen darf nur für Zwecke des Löschzuges Kaunitz verwendet

werden.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende

und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren.

§ 19 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei

handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand,

Beruf, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck

dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen

über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet

oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine

Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse

hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang

mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung

der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für

den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis

kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke

verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung,

die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie

Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung

(z. B. Übermittlung an Dritte) ist - nicht zulässig.

§ 20 Sonstige Bestimmungen

1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen

Bestimmungen.

2. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit

der übrigen Bestimmungen zu Folge.

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung

des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.